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Pflichten als Arbeitgeber – das muss man beachten!

Wer in die Rolle des Arbeitgebers übergeht, sieht sich im Nu mit neuen Pflichten und Regelungen konfrontiert, die einem zu Beginn schon mal ganz schön umfangreich vorkommen können. Klar, ab einer gewissen Größe geht’s nicht mehr ohne Angestellte. Doch bevor munter eingestellt wird, muss sich der potentielle Arbeitgeber auch intensiv mit den Umständen und Rahmenbedingungen auseinandersetzen, die durch neue Mitarbeiter auf ihn zu kommen. Das beginnt bereits mit den unterschiedlichen Arten an Beschäftigungsverhältnissen.

Der richtige Umgang mit Arbeitnehmern

Schon das Rekrutieren von neuen Mitarbeitern kann ein nervenaufreibendes Unterfangen sein. Wer sich nicht sicher ist, wie er die richtigen Kandidaten finden kann, sollte sich über die bestehenden Mittel und Wege bereits vorab informiert haben, bevor die Personalfrage zu einem akuten Problem wird.

Ist ein idealer Bewerber gefunden, muss man sich im Kontext eines Arbeitsvertrags darüber Gedanken machen, welcher Lohn bzw. welches Gehalt eingeplant werden muss. Viele Aspekte wie zum Beispiel die Qualifikation oder bestehende Berufserfahrung spielen hier mit rein. Ein umfangreicher Erfahrungsschatz über die Arbeitswelt kann diese Entscheidungen erleichtern.
Darüber hinaus existieren gesetzliche Lohnvorgaben, die dringend befolgt werden müssen. Dazu zählen

- Die Reglungen zum gesetzlichen Mindestlohn

- Tarifverträge für bestimmte Branchen, Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige (entweder nur für tarifgebundene oder alle Arbeitgeber innerhalb einer Branche gültig)

- Regelungen nach dem AentG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) bzw. dem AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Außerdem sollte der Arbeitgeber im Blick behalten, wie in einem eventuellen Kündigungsfall vorzugehen ist. Die Fristen des Arbeitsvertrags müssen dabei immer eingehalten werden. Dies richtet sich vor allem auch an die scheidenden Arbeitnehmer, die sich im Falle einer Kündigung bereits drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitssuchend melden müssen. Weitere wichtige Aspekte bzgl. einer Kündigung sind:

- Ab einer größeren Anzahl an Entlassungen muss gegebenenfalls das Arbeitsamt kontaktiert werden. Dies verhält sich proportional zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer.

- Bei Menschen mit einer schweren Behinderung greift ein besonderer Kündigungsschutz. Hier sollte vorab das Integrationsamt benachrichtigt werden

- In manchen Fällen gibt es die Regelung einer Abfindungszahlung, die damit wirksam die Kündigungsfrist verkürzt. Diese muss allerdings unbedingt im Arbeitsvertrag notiert sein und der Betroffene muss ihr zustimmen. Eine Abfindung hat zudem Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Welche Beschäftigungsverhältnisse gibt es in Deutschland?

Am Arbeitsmarkt gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen, die alle ganz eigenen Regeln unterliegen. Auch hier sollte man das eigene Unternehmen mit all seinen Facetten kennen, um eine optimale Entscheidung zu treffen. Denn die eigene Selbstständigkeit bildet die Basis für die Beschäftigung anderer Personen. Ein genauer Blick lohnt sich:

- Normalarbeitsverhältnis: Es beschreibt eine unbefristete, sozial abgesicherte (Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung) und tariflich entlohnte Vollzeittätigkeit. Ein Normalarbeitnehmer arbeitet immer direkt in dem Unternehmen, in dem er auch einen Arbeitsvertrag innehält und hat die Möglichkeit zur kollektiven Interessenvertretung (Betriebsrat, Gewerkschaft, etc.).

- Atypische Beschäftigung: Hierzu zählen Verhältnisse wie Leiharbeit/Zeitarbeit, geringfügige Beschäftigung, Teilzeit und befristete Beschäftigung. Atypische Beschäftigungen geben dem Arbeitgeber und – unter Umständen – auch dem Arbeitnehmer mehr Flexibilität. Während das Normalarbeitsverhältnis immer seltener angeboten wird, besitzen atypische Beschäftigungsverhältnisse seit einigen Jahren großen Zuspruch.

Übersicht atypischer Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigungsverhältnisse können in vier große Gruppen unterteilt werden:

1.    Befristete Beschäftigung
→ Begrenzte Laufzeit (keine Kündigung notwendig)
→ Flexibilisierung des Personaleinsatzes möglich
→ bestimmte Gründe für Befristung notwendig, z.B. nur vorübergehender Bedarf, als Vorbereitung für eine Anschlussbeschäftigung oder saisonaler Arbeitsplatz

2.    Leiharbeit/Zeitarbeit
→ Dreiecksbeziehung zwischen Leiharbeitsfirma (Verleiher), Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen
→ Gegen Entgelt und nur für eine bestimmte Zeit, zur schnellen Personalaufstockung
→ Der Arbeitsvertrag wird mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossen, dennoch müssen sich Leiharbeitnehmer den Strukturen der Bedarfsbetriebe unterordnen.

3.    Geringfügige Beschäftigung
→ Arbeitsentgelt für eine monatliche Beschäftigung übersteigt die 450 Euro nicht
→ Die Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als zwei Monate sein
→ bei mehreren Minijobs (mehr als 450 Euro im Monat) liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor
→ Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, Brutto ist gleich Netto

4.    Teilzeit
→ Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig kürzer als Vollzeitarbeitnehmer (aber bei gleicher Tätigkeit)
→ Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich (fixiert im Arbeitsvertrag), dabei gibt es kein Minimum oder Maximum an Arbeitsstunden
→ Der Arbeitnehmer kann sich die Teilzeitarbeit flexibel auf die Wochentage aufteilen

24.07.2019 | 16:32

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