Investmentfonds: am 31. Dezember fällt der Steuer-Hammer!
Als am 1. Januar 2009 die 25-prozentige Abgeltungssteuer auf Aktien eingeführt wurde, wichen clevere Anleger vielfach auf Fonds aus, denn deren Manager durften schalten und walten: ohne Steuer. Die Gewinne wurden so dem Anleger überwiesen, lediglich Mangement-Gebühren fielen an. Zum 1. Januar 2018 ist es mit diesem Steuerprivileg vorbei. Vier Gründe, warum Anleger keinesfalls in Panik verfallen sollten.
Von Thomas Buckard
Die Einführung der 25-prozentigen Abgeltungssteuer sorgte 2009 für viel Wirbel und wurde uns mit einem Bonbon schmackhaft gemacht: Wer noch vor dem 1. Januar 2009 seine Papiere erwarb, für den galt das alte Steuerrecht: Nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist blieben alle Wertzuwächse dauerhaft steuerfrei.
Diese Regelung machten sich viele Investoren zunutze, um sich noch in 2008 ein klassisches, dauerhaftes Aktienportfolio zusammenzustellen. Dabei nahmen sie in Kauf, dieses ohne Aufgabe des Steuerprivilegs nicht mehr verkaufen zu können.
Pfiffige Anleger erwarben Investmentfonds, die als zusätzliches Schmankerl die weitestgehende Abzugsfähigkeit der Fondskosten von den steuerpflichtigen Zins- und Dividendenerträgen aufwiesen. Zudem konnte der Fondsmanager innerhalb des Fonds Aktien und Anleihen so oft verkaufen und kaufen wie er wollte – etwaige Kursgewinne blieben für den Fondsinvestor während der gesamten Haltedauer steuerfrei. Die fabelhafte Welt der Fondsanleger!
Den Realisten unter uns war klar, dass Herr Schäuble sich das nicht unendlich lange tatenlos anschauen würde. Bei der Investmentfonds-Steuerreform erschlug er mit einer Klappe neben der europäischen Harmonisierung auch gleich das bisherige Steuerprivileg: Bis Ende dieses Jahres besteht noch die alte Regelung, dann gilt ab 2018 auch für Altbestände die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Müssen Sie deshalb vor Jahresende Ihre Fondsanteile verkaufen? Nein, bitte nicht! Und zwar aus folgenden Gründen:
1. Einstandskurs
Die Neuregelung betrifft nur Gewinne, die NACH dem 31. Dezember 2017 entstehen. Alle bis dahin auflaufenden Gewinne sind und bleiben steuerfrei. An die Stelle des historischen Anschaffungskurses treten dann als Einstandskurs die Preise vom 30. Dezember 2017. Ausschließlich Zuwächse, die über diese Kurse hinausgehen, werden besteuert.
2. Teilfreistellung
Als Ausgleich dafür, dass neuerdings die Dividenden im Fonds direkt besteuert werden, profitieren die Fonds von einer Teilfreistellung der Erträge: Bei Fonds mit mindestens 25 Prozent Aktien bleiben 15 Prozent von der Kapitalertragssteuer befreit. Bei Fonds mit mindestens der Hälfte in Aktien sogar 30 Prozent der Gewinne und Erträge. Ein erheblicher Vorteil gegenüber der Direktanlage in Aktien und Renten!
3. Werbungskosten
Auch in Zukunft können Fondskosten als Werbungskosten von den ordentlichen Erträgen abgezogen werden – auch dies ist ein bleibendes Privileg gegenüber den Direktanlegern.
4. Freibetrag
Besitzer von Altbeständen (und nur diese!) erhalten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro ohne zeitliche Befristung. Dieser wird beim Finanzamt „hinterlegt“ und mit den versteuerten Gewinnen verrechnet. Somit bleiben de facto Gewinne aus Altbeständen bis zu diesem Betrag weiterhin steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt für jeden Steuerpflichtigen, der Altbestände besitzt. Das heißt auch demjenigen Anleger stehen diese Freibeträge zu, der solche Altbestände vererbt oder geschenkt bekommen hat. Das bietet reichlich Gestaltungsspielraum!
Fazit
Trennen Sie sich bitte nicht von Ihren Altbeständen, sondern schöpfen Sie erst einmal die Freibeträge aus. Überprüfen Sie mögliche Übertragungen innerhalb der Familie und lesen Sie aufmerksam die Fondsprospekte, damit Sie wissen, welcher Aktienanteil hier festgeschrieben ist – mehr als 25 oder 50 Prozent Aktien sollten es sein. Dann wird auch das Bonbon nicht zu einem sauren Drops.
Thomas Buckard ist Vorstand der Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen AG, kurz: MPF AG, aus Wuppertal.
23.10.2017 | 10:58